Dieser Sichtweise ist zu widersprechen: Bereits vor der Indossierung hatte der Check grundsätzlich Wertpapierqualität, war demnach eine für die Begehung eines Diebstahls taugliche und überdies unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch alles andere als wertlose Sache (TRECHSEL, Kurzkommentar StGB, 2. Aufl., N 2 Vor Art. Seite 9  22 137; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht BT I, 6. Aufl., N 33 zu § 13). Die Zur-Verrechnung-Stellung des Checks verhinderte einzig, dass dieser bar eingelöst werden konnte.