Der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. 1. Objektiver Tatbestand Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Hehlerei weder voraussetzt, dass zwischen dem Hehler und dem Vortäter eine persönliche Beziehung besteht, noch ist erforderlich, dass die Sache unmittelbar vom Vortäter auf den Hehler übergegangen ist (BGE 112 IV 77 ff.). a. Check als taugliches Tatobjekt der Hehlerei