Möglich ist aber auch das Blankoindossament (JÄGGI/DRUEY/VON GREYERZ, Wertpapierrecht, 1985, S. 255). Dieses besteht aus der blossen Unterschrift des Indossanten – oder eben wie im vorliegenden Fall (vermeintlich) der Checknehmerin – auf der Rückseite des Wertpapiers. Damit wird die Zirkulationsfähigkeit entscheidend erhöht. Der Check kann wie ein Inhaberpapier weitergegeben werden; jeder (neue) Besitzer des Papiers/Checks ist im Grundsatz legitimiert, es bei der bezogenen Bank geltend zu machen. B. Hehlerei