Seite 8  22 OR). Die Übertragung des Checks hat dann neben der Übertragung der Urkunde durch Indossament zu erfolgen. Entsprechend muss die bezogene Bank, die zur Überprüfung der formellen Legitimation des Vorweisers verpflichtet ist, in diesem Regelfall (Ordrecheck) den Check ausgehändigt erhalten und – wenn der Vorweiser nicht mit dem ersten Nehmer (Remittenten) identisch ist – muss sie ausserdem prüfen, ob eine lückenlose Indossamentenkette besteht. Möglich ist aber auch das Blankoindossament (JÄGGI/DRUEY/VON GREYERZ, Wertpapierrecht, 1985, S. 255).