Im Ergebnis hat die Bank damit die Honorierung unter Vorbehalt des Widerrufs durch die Ausstellerin (A) in Aussicht gestellt. Damit hat die Bank aber auch angekündigt, dass sie einen Widerruf der Ausstellerin des Checks denselben betreffend in jedem Fall, also ohne Rücksicht auf die Einlösungsfrist beachten und die Zahlung weisungsgemäss verweigern würde, was im Übrigen ebenso gängiger Bankpraxis entspricht wie die Einlösung auch nach Ablauf der Vorlagefrist möglich bleibt (MEIER-HAYOZ/VON DER CRONE, Wertpapierrecht, 2. Aufl. 2000, S. 235, N. 53 ff. zu § 17).