Diese Auskünfte können sehr unterschiedlich ausfallen, sprich: von der Auskunft, der Check könne eingereicht werden bis zur verbindlichen Zusage gehen, der Check werde honoriert. Im konkreten Fall lautete die Mitteilung der Commerzbank vom 07.01.1999 auf die Anfrage, ob der Check gedeckt sei, bekanntlich: „So lange bis wir vom Kunden keine andere Weisung erhalten, steht der Einlösung des Schecks nichts entgegen“ (NA p. 33). Im Ergebnis hat die Bank damit die Honorierung unter Vorbehalt des Widerrufs durch die Ausstellerin (A) in Aussicht gestellt.