5. Fazit Zusammenfassend ist – unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel – im Falle sämtlicher Angeschuldigter davon auszugehen, dass sie damit rechneten, dass der einzulösende Check durch eine strafbare Handlung erlangt worden war, die Angeschuldigten mit der Aussicht auf mühelos zu verdienendes Geld resp. (im Falle von G.) evtl. auch auf eine neue Geschäftsbeziehung die sich offenkundig aufdrängenden Fragen unterdrückten. V. RECHTLICHES A. Vorbemerkungen zum Verrechnungscheck