Auch zu diesem Punkt hat die Vorinstanz (unter dem Titel des subjektiven Tatbestands) bereits in nachvollziehbarer und zutreffender Weise Stellung genommen, so dass auch auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden kann (S.18-22 = p. 2524-2528). Nachdem sämtliche Angeschuldigten vor oberer Instanz auch in diesem Punkt an ihren Behauptungen festhalten, ist in Ergänzung zu den Seite 6  22 vorinstanzlichen Erwägungen vertieft auf das Verhalten sowie auf ihre im Verlauf des Verfahrens gemachten Aussagen einzugehen: 1. bezüglich W. (...) 2. bezüglich L. (...) 3. bezüglich WR. (...) 4. bezüglich G. (...)