Sämtliche Angeschuldigten lassen, wie bereits in erster Instanz, vorbringen, sie seien gutgläubig gewesen resp. vom jeweiligen Übergeber des Checks über die (deliktische) Herkunft des Checks getäuscht worden. Es fehle ihnen deshalb der Vorsatz in Bezug auf den Umstand, dass der Check durch eine strafbare Handlung erlangt wurde. Auch zu diesem Punkt hat die Vorinstanz (unter dem Titel des subjektiven Tatbestands) bereits in nachvollziehbarer und zutreffender Weise Stellung genommen, so dass auch auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden kann (S.18-22 = p. 2524-2528).