Mit anderen Worten ist zu Gunsten der hier Angeschuldigten davon auszugehen, dass sie den Check bereits mit Blankoindossament versehen erhalten haben, was mindestens G. auch entsprechend behauptet hat (p. 726). Für diese Annahme spricht im Übrigen auch, dass das Blankoindossament auf den Tag der Postaufgabe (21.12.1998) datiert ist. Auf der Hand liegt schliesslich, dass C. den Check mit dem Inkassoindossament versehen hat. D. Angebliche Gutgläubigkeit betreffend der (deliktischen) Herkunft des Checks