Weil die Post durch einen Gewahrsamsbruch an der weiteren Ausübung ihrer Sachherrschaft am Brief bzw. am Check und damit an dessen bestimmungsgemässen Weiterleitung bzw. Auslieferung an die Checknehmerin, die B., gehindert wurde, ist zwanglos anzunehmen, das Blankoindossament auf der Rückseite des Checks sei nach dessen Abhandenkommen durch den neuen Gewahrsamsinhaber oder jedenfalls mit dessen Wissen und Willen gefälscht worden. Mit anderen Worten ist zu Gunsten der hier Angeschuldigten davon auszugehen, dass sie den Check bereits mit Blankoindossament versehen erhalten haben, was mindestens G. auch entsprechend behauptet hat (p. 726).