Die Aussagen sowohl von W. als auch von L. über einen angeblich anderen Check sind so unglaubhaft wie widersprüchlich und daher als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. C. Zur so genannten „Vortat“ 1. Abhandenkommen des Checks Sämtliche Angeschuldigten machen geltend, es sei nicht näher bekannt, wie der Check abhanden gekommen sei und es müsse daher gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon ausgegangen werden, das Couvert, das den Check enthielt, sei aus einer Postsendung gefallen oder evtl. von der A gar nie versandt worden.