C. war einverstanden, übernahm den Check und machte auf Geheiss von G. zunächst (am 06.01.1999) eine Anfrage per Telefax bei der Commerzbank in Leverkusen. Am 07.01.1999 wurde diese wie folgt beantwortet „So lange wir vom Kunden keine andere Weisung erhalten, steht der Einlösung des Schecks nichts entgegen“. Ebenfalls auf Weisung von G. eröffnete C. am 07.01.1999 bei der Commerzbank in Weil ein Konto, um den Betrag gutschreiben lassen zu können. Am 11.01.99 reichte C. den Check bei der Bank in Weil ein. G. erklärte, er hätte WR. für seine Bemühungen den marktüblichen Betrag in Rechnung gestellt, sofern er diesen nicht als Kunden gewonnen hätte.