wiederum übergab den Check kurze Zeit später dem Treuhänder und Angeschuldigten G., den er wenige Wochen zuvor im Zusammenhang mit einem Börsenhandels-Onlinesystem, das G. in den Räumlichkeiten seiner Treuhandfirma angeboten hatte, kennen gelernt hatte. Doch auch G. handelte nicht selbst, sondern fragte den Automechaniker C., mit dem er ein freundschaftliches Verhältnis pflegte, ob er Zeit habe, den Check bei der Commerzbank in Deutschland einzulösen. C. war einverstanden, übernahm den Check und machte auf Geheiss von G. zunächst (am 06.01.1999) eine Anfrage per Telefax bei der Commerzbank in Leverkusen.