Weil er nun seinerseits jemanden mit der Einlösung des Checks beauftragten wollte, kontaktierte D. den Angeschuldigten W., der ihm kurz vorher durch einen gemeinsamen Bekannten (...) empfohlen worden war. D. versprach W. für seine Mithilfe eine Belohnung. W. sagte zu, nachdem er Kontakt mit dem Angeschuldigten L., zu welchem er ein kollegiales und geschäftliches Verhältnis pflegte, aufgenommen und dieser ihm auf Anfrage bestätigt hatte, dass er den Check einlösen könne. In der Folgte holte W. den Check im Restaurant Mövenpick in Sihlbrugg, wo ihn D. hatte deponieren lassen, ab und reichte ihn weiter an L..