In Bezug auf die im vorliegenden Verfahren Angeschuldigten interessiert in tatsächlicher Hinsicht insbesondere der Weg, den der Check in der Zeit nach seiner Postaufgabe am 21.12.1998 und seinem Wiederauftauchen bei C. am 06.01.1999 genommen hat. Das Kreisgericht ging gestützt auf die von ihm durchgeführte Beweiswürdigung zusammengefasst von Folgendem aus (S. 11-14 = p. 2517-2520):