Seite 2  22 die Gutschrift erfolgt sei. Zu jenem Zeitpunkt war der Commerzbank bereits bekannt, dass der Check gar nie bei der Firma B. eingetroffen war und demnach auch der Stempel und die Unterschrift auf der Rückseite des Checks nicht von der Checknehmerin stammen konnten. Gegenüber C. wurde seitens der Bank deshalb mitgeteilt, es hätten sich Schwierigkeiten bei der Einlösung ergeben und er möge deswegen persönlich vorbei kommen. Dies tat C. am 21.01.1999. Als er bei der Commerzbank in Weil vorsprach und erklärte, er möchte Geld abheben, wurde er von der inzwischen avisierten Polizei angehalten (p. 321 ff.).