Die Angeschuldigten W., L., WR. und G. waren erstinstanzlich von der Anschuldigung der Geldwäscherei freigesprochen und wegen Hehlerei schuldig erklärt worden. Alle Angeschuldigten appellierten im Schuldpunkt. Weil die Generalprokuratur mittels Anschlussappellation auch die ergangenen Freisprüche anfocht, war das erstinstanzliche Urteil durch die 2. Strafkammer ohne Bindung an das Verschlechterungsverbot vollumfänglich zu überprüfen. Auszug aus den Erwägungen I. (...) II. (...) III. SACHVERHALT A. Ausgangslage