Das am 01.01.2007 in Kraft getretene Recht ist wegen der Möglichkeit der Aussprechung von Geldstrafen als lex mitior anwendbar. Kombination von altrechtlicher Einsatzstrafe mit neurechtlicher Zusatzstrafe. Eine je von den Angeschuldigten W. und G. eingereichte Strafrechtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht am 24. September 2007 abgewiesen. Redaktionelle Vorbemerkungen