Wer einen Verrechnungscheck über DM 1,74 Mio. von einer Privatperson ohne Angaben über den wirtschaftlichen Hintergrund des Grundgeschäfts und ohne schriftliche Quittung zwecks Einlösung (gegen eine Provision) übernimmt und den Check unter denselben Umständen und zum selben Zweck sogleich an eine weitere Privatperson weiterreicht, rechnet offensichtlich damit, dass am Ursprung dieser Kette ein Verbrechen gegen das Vermögen eines Dritten steht. Der Übernehmer/Übergeber macht sich damit sowohl der Hehlerei als auch der Geldwäscherei strafbar. Das am 01.01.2007 in Kraft getretene Recht ist wegen der Möglichkeit der Aussprechung von Geldstrafen als lex mitior anwendbar.