{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2007-03-22", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2006-298_2007-03-22.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2006_298_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77876c15b342f0f96a00f8e3e242d565c179f769391523bb65d068896aff2bc56df5262c52a9470579a537cf9dda7b6e809?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77876c15b342f0f96a00f8e3e242d565c179f769391523bb65d068896aff2bc56df5262c52a9470579a537cf9dda7b6e809&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2006_298", "Checksum": "e5621925703c2f5123245b887991c6db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2006 298"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 22.03.2007 SK 2006 298"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 22.03.2007 SK 2006 298"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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G.\nvertreten durch...\n\nwegen Hehlerei und Geldwäscherei\n\nRegeste\n\nWer einen Verrechnungscheck über DM 1,74 Mio. von einer Privatperson ohne Angaben\nüber den wirtschaftlichen Hintergrund des Grundgeschäfts und ohne schriftliche Quittung zwecks Einlösung (gegen eine Provision) übernimmt und den Check unter denselben\nUmständen und zum selben Zweck sogleich an eine weitere Privatperson weiterreicht,\nrechnet offensichtlich damit, dass am Ursprung dieser Kette ein Verbrechen gegen das\nVermögen eines Dritten steht. Der Übernehmer/Übergeber macht sich damit sowohl der\nHehlerei als auch der Geldwäscherei strafbar.\nDas am 01.01.2007 in Kraft getretene Recht ist wegen der Möglichkeit der Aussprechung\nvon Geldstrafen als lex mitior anwendbar. Kombination von altrechtlicher Einsatzstrafe\nmit neurechtlicher Zusatzstrafe.\nEine je von den Angeschuldigten W. und G. eingereichte Strafrechtsbeschwerde\nwurde vom Bundesgericht am 24. September 2007 abgewiesen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\n\nDie Angeschuldigten W., L., WR. und G. waren erstinstanzlich von der Anschuldigung\nder Geldwäscherei freigesprochen und wegen Hehlerei schuldig erklärt worden. Alle\nAngeschuldigten appellierten im Schuldpunkt. Weil die Generalprokuratur mittels Anschlussappellation auch die ergangenen Freisprüche anfocht, war das erstinstanzliche\nUrteil durch die 2. Strafkammer ohne Bindung an das Verschlechterungsverbot vollumfänglich zu überprüfen.\n\nAuszug aus den Erwägungen\n\nI.\n(...)\n\nII.\n(...)\n\nIII. SACHVERHALT\n\nA. Ausgangslage\n\nUnbestrittenes ist Folgendes: Am 18.12.1998 stellte die Firma A. in X. einen Verrechnungscheck (...) über DM 1,74 Mio. zu Gunsten der Firma B. in Y aus, bezogen\nauf die Commerzbank Leverkusen. Dieser Check wurde am 21.12.1998 in X. der\nDeutschen Post zur Übermittlung an die Checknehmerin übergeben; er kam in der\nFolge auf dem postalischen Weg abhanden (p. 368).\n\nSchliesslich fand sich der Check bei C. wieder; dieser tätigte am 06.01.1999 bei der\nbezogenen Bank eine Checkabklärung (p. 349). Tags darauf eröffnete er ein Konto\nauf seinen Namen bei der Filiale Weil am Rhein/Deutschland der Commerzbank (p.\n353 ff.). Am 11.01.99 reichte er den Check zur Gutschrift auf dieses Konto bei der\nCommerzbank in Weil ein. Nach einigen Tagen erkundigte er sich telefonisch, ob\n\nSeite 2  22\ndie Gutschrift erfolgt sei. Zu jenem Zeitpunkt war der Commerzbank bereits bekannt, dass der Check gar nie bei der Firma B. eingetroffen war und demnach auch\nder Stempel und die Unterschrift auf der Rückseite des Checks nicht von der\nChecknehmerin stammen konnten. Gegenüber C. wurde seitens der Bank deshalb\nmitgeteilt, es hätten sich Schwierigkeiten bei der Einlösung ergeben und er möge\ndeswegen persönlich vorbei kommen. Dies tat C. am 21.01.1999. Als er bei der\nCommerzbank in Weil vorsprach und erklärte, er möchte Geld abheben, wurde er\nvon der inzwischen avisierten Polizei angehalten (p. 321 ff.). Der Check war am\n12.01.1999 dem Konto der Firma A. belastet worden und am 15.01.1999 wurde die\nBelastung auf dem Konto der Firma A. rückgängig gemacht.\n\nB. Von der Vorinstanz als erwiesen erachteter Sachverhalt\n\nIn Bezug auf die im vorliegenden Verfahren Angeschuldigten interessiert in tatsächlicher Hinsicht insbesondere der Weg, den der Check in der Zeit nach seiner\nPostaufgabe am 21.12.1998 und seinem Wiederauftauchen bei C. am 06.01.1999\ngenommen hat. Das Kreisgericht ging gestützt auf die von ihm durchgeführte Beweiswürdigung zusammengefasst von Folgendem aus (S. 11-14 = p. 2517-2520):\n\nDer fragliche Check wurde kurz vor Weihnachten 1998 von unbekannten Personen\nan D., (...), zwecks Inkasso übergeben. Gemäss Angaben von D. handelte es sich um\nzwei Deutsche, die er ca. zwei Wochen vorher im Zusammenhang mit einem Reparaturauftrag kennen gelernt hatte. Anlässlich des zweiten Kontaktes ersuchten die\nbeiden um Mithilfe bei der Einlösung des Checks, wofür sie D. gemäss seiner Darstellung Fr. 5'000.-- und ein rechtes Trinkgeld versprachen. Weil er nun seinerseits\njemanden mit der Einlösung des Checks beauftragten wollte, kontaktierte D. den\nAngeschuldigten W., der ihm kurz vorher durch einen gemeinsamen Bekannten (...)\nempfohlen worden war. D. versprach W. für seine Mithilfe eine Belohnung. W. sagte zu, nachdem er Kontakt mit dem Angeschuldigten L., zu welchem er ein kollegiales und geschäftliches Verhältnis pflegte, aufgenommen und dieser ihm auf Anfrage\nbestätigt hatte, dass er den Check einlösen könne. In der Folgte holte W. den Check\nim Restaurant Mövenpick in Sihlbrugg, wo ihn D. hatte deponieren lassen, ab und\nreichte ihn weiter an L.. Dieser wiederum wusste schon anlässlich der vorgängigen\ntelefonischen Anfrage von W., dass er aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse den\nCheck nicht selber würde einlösen können, weshalb er ihn dazu weitergeben müsse.\nDabei dachte L. an den Angeschuldigten WR., den er seit 1992 (...) kannte. Auf die\n\n"}