e. Schliesslich ist anzumerken, dass O. in einer zweiten Phase der Überwachung als „Drogenlieferant namens J., vermutlich in den Niederlanden wohnhaft“ (NA p. H 341) bestimmt werden konnte. Dies erachtet selbst sein Verteidiger als genügende Individualisierung, welche eine Anwendung von Art. 9 Abs. 2 BÜPF hinfällig werden lässt (Parteivortrag Vogelsang vom 25.09.2006, S. 6 = p. 6703).