Bestimmte Tatsachen begründeten den dringenden Verdacht, die zu überwachende unbekannte Täterschaft habe eine im Deliktskatalog gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3 BÜPF aufgeführte Straftat begangen (lit. a), die Schwere der Tat rechtfertigte die Überwachung (lit. b) und ohne die Überwachung wären die Ermittlungen aussichtslos geblieben oder unverhältnismässig erschwert worden (lit. c).