d. Wie weit die aus der Überwachung unbekannter Täter gewonnenen Erkenntnisse gegen diese schliesslich verwertet werden dürfen, bestimmt sich nicht, wie von der Vorinstanz missverständlich geäussert, nach ihrer Hierarchiestufe im Betäubungsmittelhandel, sondern vorab danach, ob die Anforderungen, welche Art. 3 Abs. 1 BÜPF statuiert, für den Einzelnen erfüllt sind. 7 THOMAS HANSJAKOB, a.a.O., N 11 zu Art. 3 8 THOMAS MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., S. 277 9 THOMAS HANSJAKOB, a.a.O., N 11 zu Art. 3