Diese Anforderung ist nach Auffassung der Kammer – und entgegen der Meinung des Verteidigers – nicht dahingehend zu verstehen, dass bereits Anhaltspunkte über Personalien einer Person (wie beispielsweise Geschlecht, Wohnort, Rufname o.ä.) bekannt sein müssten. Vielmehr genügt es, dass sich die Individualisierung aufgrund einer vermuteten Mittäterschaft oder Teilnahme des unbekannten Täters im Rahmen des mutmasslichen Sachverhaltes, welcher seinerseits Grundlage für die Eröffnung der Strafverfolgung bildete, ergibt.