c. Zutreffend ist der sinngemässe Hinweis der Verteidigung, dass die überwachte unbekannte Täterschaft mindestens bestimmbar oder „irgendwie individualisierbar“ 9 sein muss. Diese Anforderung ist nach Auffassung der Kammer – und entgegen der Meinung des Verteidigers – nicht dahingehend zu verstehen, dass bereits Anhaltspunkte über Personalien einer Person (wie beispielsweise Geschlecht, Wohnort, Rufname o.ä.) bekannt sein müssten.