Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang mit anderen Worten die von HANSJAKOB7 und MAURER8 vertretene Ansicht, dass im Rahmen von Art. 3 BÜPF die Telefonüberwachung auch gegen eine unbekannte Täterschaft angeordnet werden kann, was wiederum die vorgängige Eröffnung der Strafverfolgung gegen die unbekannte Täterschaft gemäss Art. 235 StrV voraussetzt.