b. Dies muss nach Meinung der Kammer umso mehr gelten, wenn gegen die „weiteren Personen“, wie das Bundesgericht sie nennt, bereits ein Strafverfahren eröffnet wurde und sie aufgrund der ihnen vorgeworfenen Straftaten als „unbekannte Täterschaft“ ausdrücklich in die Überwachungsgenehmigung eingeschlossen sind. Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang mit anderen Worten die von HANSJAKOB7 und MAURER8 vertretene Ansicht, dass im Rahmen von Art. 3