10 drei Jahre nach Inkrafttreten des BÜPF erschienen ist, an ihrer Sichtweise festhalten, dass es sich bei Konstellationen wie jener im vorliegenden Fall nicht um Zufallsfunde handelt; m.a.W. seien die Erkenntnisse strafbarer Handlungen einer dritten Person, soweit sie in Beziehung zum abzuklärenden Sachverhalt stehen, d.h. sachlich und zeitlich unmittelbar mit diesem zusammenhängen, durch die genehmigte Überwachung gedeckt.