Die Aufdeckung dieser weiteren Person bzw. die korrekte Anordnung weiterer Telefonüberwachungen auf Grund der bei der ersten Überwachung erworbenen Kenntnisse stellt bei Delikten, die mit dem ersten Verdacht in Zusammenhang stehen, keinen Zufallsfund dar, bei dem sich die Frage der Verwertbarkeit stellen würde“ (BGE 6P.109/2003 resp. 6S.294/2003, E.2.2). Das höchste Gericht stützte sich bei dieser Einsicht auf die Ausführungen von HAUSER/SCHWERI5. Bemerkenswert ist, dass HAUSER/SCHWERI/HARTMANN in der neusten Auflage6, die