„Wenn ... gegen eine Person wegen Verdachts auf Drogenhandel eine Telefonüberwachung angeordnet wurde, so liegt es in der Natur der Sache, dass diese Überwachung sich auf weitere Personen bezieht, weil der Handel notwendigerweise mindestens zwei Beteiligte voraussetzt. Die Aufdeckung dieser weiteren Person bzw. die korrekte Anordnung weiterer Telefonüberwachungen auf Grund der bei der ersten Überwachung erworbenen Kenntnisse stellt bei Delikten, die mit dem ersten Verdacht in Zusammenhang stehen, keinen Zufallsfund dar, bei dem sich die Frage der Verwertbarkeit stellen würde“ (BGE 6P.109/2003 resp.