a. Das Bundesgericht stellte sich in einem Fall von Betäubungsmittelhandel – bei dem allerdings ein Sachverhalt, der sich vor Inkrafttreten des BÜPF ereignet hatte, zu beurteilen war – auf den Standpunkt: „Wenn ... gegen eine Person wegen Verdachts auf Drogenhandel eine Telefonüberwachung angeordnet wurde, so liegt es in der Natur der Sache, dass diese Überwachung sich auf weitere Personen bezieht, weil der Handel notwendigerweise mindestens zwei Beteiligte voraussetzt.