Die Frage, ob es zulässig ist, die Telefonüberwachung in einem komplexen Fall von Betäubungsmittelhandel auch gegenüber unbekannten Mittätern namentlich bekannter Verdächtiger zu bewilligen, sodass die aus der Überwachung resultierenden Funde auch gegenüber den unbekannten Mittätern (sofern sie später namentlich ermittelt werden können) unbeschränkt verwertbar sind, ist indes nicht neu: Dieselbe Rüge brachte der Verteidiger bereits vor erster Instanz vor. Das Kreisgericht äusserte sich denn auch in seiner schriftlichen Urteilsbegründung unter Ziff. II/2.2 = NA p. 3031-3037 ausführlich zu diesem Thema.