3. Weiter bringt Fürsprecher V. vor, wenn in Antrag und Genehmigung lediglich eine unbekannte Täterschaft erwähnt werde, ohne dass im Geringsten klar sei, um wen es sich dabei handeln könnte, hätte nachträglich noch eine Zufallsfundgenehmigung gemäss Art. 9 Abs. 2 BÜPF eingeholt werden müssen.