Wie oben bereits erwähnt, verfügte der Präsident die rückwirkende Genehmigung sodann gestützt auf Ziff. 3 des Ersuchens des Untersuchungsrichters vom 28.08.2002 (p. 675 resp. NA p. H 435), wo Letzterer ausdrücklich auf das Versehen des Ersteren sowie auf den Umstand hinwies, dass auch das zugrunde liegende Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft eröffnet worden sei. Die Sichtweise der Verteidigung, der Präsident der Anklagekammer habe die entsprechende rückwirkende Genehmigung quasi aus eigener Initiative genehmigt, ist deshalb falsch.