2. Fürsprecher V. bringt vor diesem Hintergrund in seinem schriftlichen Parteivortrag zur Frage der Zufallsfunde vor, es sei mit Bezugnahme auf die Genehmigung vom 29.08.2002 fraglich, ob die Anklagekammer (recte: der Präsident der Anklagekammer) einfach so habe beschliessen dürfen, dass „fälschlicherweise“ die Telefonüberwachung im Verfahren gegen unbekannte Täterschaft nicht genehmigt worden sei und ob er demnach seinen Beschluss, ohne Vorliegen eines expliziten Antrages, einfach so habe ergänzen dürfen.