 In ihrem Zwischenbericht vom 24.09.2002 erwähnt die Kantonspolizei, dass S. direkten Kontakt mit einem Drogenlieferanten namens J., vermutlich wohnhaft in den Niederlanden, gehabt habe (p. 381 resp. NA p. H 341). Der Untersuchungsrichter stellte unter Beilage dieses Zwischenberichts am 25.09.2002 ein weiteres Mal Antrag auf Verlängerung der Überwachung (p. 615/17 resp. NA p. H 375/77), welche vom Präsident der Anklagekammer mit Beschluss vom 29.09.2002 in Bezug auf U., S. und unbekannte Täterschaft genehmigt wurde (p. 621/23 resp. NA p. 381/83).