3 BGE 109 Ia 244 E. 2b, BGE 131 I 272 E.4, zuletzt BGE 1P.102/2006 8 resp. NA p. H 435). Der Präsident der Anklagekammer genehmigte hierauf am 29.08.2002 die Überwachung in der Untersuchungssache gegen S., U. und unbekannte Täterschaft für (weitere) drei Monate sowie rückwirkend den Beschluss des Untersuchungsrichters vom 08.07.2002 auch ergänzend in Bezug auf das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft (p. 687 ff. resp. NA p. H 333 ff.).