NA p. H 321). Die entsprechende Überwachungsgenehmigung durch den Präsidenten der Anklagekammer vom 10.07.2002 erfolgte hingegen nur „in der Untersuchungssache gegen U.“ (p. 569 resp. NA p. H 329).  Im Genehmigungsersuchen des Untersuchungsrichters vom 28.08.2002 machte dieser den Präsidenten der Anklagekammer darauf aufmerksam, dass im Beschluss vom 03.07.2002 versehentlich vergessen worden sei, die angeordneten Überwachungsmassnahmen auch gegen unbekannte Täterschaft zu genehmigen, obwohl das Verfahren ausdrücklich auch gegen solche eröffnet worden sei (p. 675