 In einer ersten Runde verfügte der Untersuchungsrichter am 08.07.2002, gestützt auf einen entsprechenden Antrag der Kantonspolizei (p. 549 resp. NA p. H 309 ff.) die Überwachung des Fernmeldeverkehrs von U. über dessen Natel mit der Nummer (...) (p. 559.1/2). Gleichzeitig stellte der Untersuchungsrichter ein Gesuch um Genehmigung der angeordneten Überwachungsmassnahmen, dies unter Beilage u.a. seines Beschlusses vom 03.07.2002 (p. 15), mit dem er die Voruntersuchung gegen U. und unbekannte Täterschaft wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz einleitete.