d. Soweit schliesslich geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe es unterlassen, die überwachten Telefongespräche selber anzuhören, um sich ein eigenes Bild darüber zu machen, handelt es sich bei richtiger Betrachtung nicht um eine formelle, sondern um eine materielle Frage, welche die richterliche Beweiswürdigung betrifft. 4. Ergebnis a. Die Kammer gelangt nach einer Prüfung der Verwertbarkeit der Telefonkontrolle nach den Vorgaben des Bundesgerichts aufgrund der vorstehenden Erwägungen 2 BSK STGB II-DELNON/RÜDY, N 14 zu Art. 307 StGB