deren Verteidiger mit Schweigen. Durch dieses prozessuale Verhalten brachten die Angeschuldigten offenkundig zum Ausdruck, dass ihrerseits gar nie ernstlich Zweifel an der Qualität der hier zur Frage stehenden Übersetzungsarbeit bestanden und ihr Interesse an der Bekanntgabe der Personalien des Übersetzers nur vordergründig besteht.