 Trotzdem wäre es den Angeschuldigten jederzeit unbenommen gewesen, die Herausgabe der bei der Polizei gespeicherten Gesprächsaufnahmen zu verlangen oder Antrag auf Einvernahme des Übersetzers in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu stellen. Auch auf die explizite Aufforderung durch die Kammer, mangelhafte übersetzte Passagen zwecks gerichtlicher Überprüfung zu benennen, reagierten die Angeschuldigten resp. deren Verteidiger mit Schweigen.