1 Bezeichnend insofern die Aussage des Angeschuldigten O. auf den Vorhalt, dass in einem ihm im Original abgespielten Telefongespräch von einem Drogengeschäft die Rede sei: „Wenn der Übersetzer/Übersetzerin von einem Drogengeschäft spricht, ist es kein Igboh-Mann“ (NA p. H 951). 5  Generell kann gesagt werden, dass das Übersetzen eines abgehörten Telefongesprächs ein sprachtechnischer Vorgang ist. Im Unterschied zu Sachverständigen und Zeugen sind Übersetzer deshalb nicht Beweismittel,