(p. 5573 Zf. 27 ff.).  Die Nichtbekanntgabe der Identität eines Übersetzers mit dem Ziel, diesen vor möglichen Repressalien der Angeschuldigten/Verurteilten zu schützen, stellt ein regelmässig praktiziertes Mittel von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten dar, welches auch anlässlich von Einvernahmen und der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen der hier Angeschuldigten angewandt wurde (siehe z.B. p. 5391, NA p. 2931), ohne dass dies seitens der Verteidigung je zu irgendwelchen Beschwerden Anlass gegeben hätte.