Allerdings kann dieses Recht unter den Umständen des Einzelfalles und der konkreten Interessenlage durch überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen verdrängt werden. Die Kammer erachtet ihren Entscheid, im vorliegenden Fall den Angeschuldigten die Bekanntgabe der Personalien des Übersetzers zu verweigern, aufgrund folgender Überlegungen als gerechtfertigt: