4 Es ist anerkannt, dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör für die Angeschuldigten das grundsätzlich uneingeschränkte Recht ergibt, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Allerdings kann dieses Recht unter den Umständen des Einzelfalles und der konkreten Interessenlage durch überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen verdrängt werden.