5): „Am 02.08.2002 traf der Übersetzer N.N. in Bern ein. Er wurde durch S., vor seiner Arbeitsaufnahme, Herrn Untersuchungsrichter R. in dessen Büro im KURA vorgestellt. Bei dieser Gelegenheit erfolgte die Belehrung des N.N. über seine Übersetzerpflichten durch den zuständigen Untersuchungsrichter.“ Vor diesem Hintergrund bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass die vorgeschriebene Belehrung des Übersetzers vor Aufnahme seiner Tätigkeit durch den zuständigen Untersuchungsrichter tatsächlich erfolgt ist.