Es trifft zu, dass sich im vorliegenden Fall kein Dokument in den Akten befindet, auf dem der Übersetzer eigenhändig bestätigt, entsprechend belehrt worden zu sein. Allerdings hat der polizeiliche Sachbearbeiter S. als Zeuge bereits gegenüber der Vorinstanz ausgesagt, er sei gemeinsam mit dem Übersetzer bei Untersuchungsrichter R. gewesen, der den Übersetzer auf seine Pflichten aufmerksam gemacht habe (p. 5573). Bestätigt wurde diese Aussage durch die Angaben im Polizeibericht vom 07.11.2006 (p. 6895, Ziff. 5): „Am 02.08.2002 traf der Übersetzer N.N. in Bern ein.