Art. 307 StGB umschreibt unter anderem den Tatbestand der falschen Übersetzung. Die bernischen Untersuchungsbehörden sind gemäss kantonalen Vorschriften verpflichtet, Übersetzer auf die Folgen falscher Übersetzung und die Pflicht zur Geheimhaltung hinzuweisen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 131 Abs. 1 Ziff. 2 StrV).